Satzung

IN VIA Regensburg e.V.

Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit

in der Diözese Regensburg

Präambel

IN VIA wirkt zugunsten der gesellschaftlichen Teilhabe aller Menschen und an der Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern mit. Die Angebote des Verbandes richten sich vor allem an Mädchen und junge Frauen und je nach Angebotsgestaltung auch an junge Männer und Erwachsene. Im Blick des verbandlichen Handelns sind vor allem die Übergänge zwischen den Lebensphasen, die oft mit großen Risiken verbunden sind, sowie Fragen der Teilhabe auch vor dem Hintergrund von Migration und Mobilität.

IN VIA setzt sich dafür ein, dass Gesellschaft und Kirche für die Belange von Mädchen und Frauen sensibilisiert und strukturelle Benachteiligungen von Mädchen und Frauen beseitigt werden.

IN VIA sieht sich mit den verbandlichen Angeboten in der Erfüllung des diakonischen Auftrags der katholischen Kirche. Durch das Handeln der ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird die Liebe Gottes, wie sie in Jesus Christus offenbar wurde, erfahrbar.

§1

Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „IN VIA Regensburg e.V. katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit in der Diözese Regensburg“.

Er hat seinen Sitz in Regensburg und ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter VR 209 eingetragen.

  1. „IN VIA Regensburg e.V. katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit in der Diözese Regensburg “ ist Mitglied im Verband „IN VIA Bayern e.V. Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit“, Sitz München und in „IN VIA katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit – Deutschland, e.V.“, Sitz Freiburg/Breisgau. Durch den letztgenannten ist der Verein dem Internationalen Verband „Association Catholique Internationale de Service de la Jeunesse Feminine“ (ACISJF – IN VIA), Sitz Fribourg/Schweiz, angeschlossen.

      Er ist Fachverband im Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V.

  1. Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ findet in der im Amtsblatt für die Diözese Regensburg veröffentlichten, jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§2

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, wohltätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; ein Gewinnstreben ist ausgeschlossen.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Aufgaben und Zweck

  1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Jugend, die Förderung der Bildung von jungen Menschen und Erwachsenen sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Ebenso fördert der Verein das ehrenamtliche und freiwillige Engagement, vor allem auch für Menschen unterwegs.
  1. Innerhalb des Wohlfahrtswesens setzt sich IN VIA mit dafür ein, dass Notlagen von Menschen, insbesondere von Mädchen und Frauen verhindert und Armut bekämpft werden. Mit Angeboten der Bildung, Beratung, Begleitung und zum Schutz, insbesondere von Mädchen und jungen Frauen, will der Verein zu einer eigenständigen und sozial verantwortlichen Lebensführung befähigen und gesellschaftliche Teilhabe für alle ermöglichen.

Dies geschieht insbesondere durch 

Maßnahmen, die geeignet sind, Jugendliche und junge Erwachsene in ihrer persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Entwicklung zu fördern,

  • Hilfen für junge Menschen unterwegs (für junge Ausländerinnen und für Auslandstätige)
  • Au-pair–Beratung, Vermittlung und Betreuung
  • Mitträgerschaft an der kirchlichen Bahnhofsmission
  • Gewinnung von Mitarbeiter/inne/n, Helfer/inne/n und Förderern der Verbandsarbeit.
  1. Der Verein soll sich jeweils neuen Fragestellungen zuwenden und zeitgerechte Lösungen erproben.

§4

Mitglieder, Eintritt und Austritt, Beiträge

  1. Der Verein hat natürliche und korporative Mitglieder.

(a) Natürliche Personen können Mitglieder werden, wenn sie die Arbeit des Vereins ideell, materiell oder durch praktische Tätigkeiten fördern wollen. Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins können nicht Mitglied werden; sofern sie vor ihrer Anstellung im Verein bereits Mitglied waren, ruht ihre Mitgliedschaft für die Dauer der Anstellung.

(b) Korporative Mitglieder können Gruppen, Gemeinschaften und Einrichtungen werden, wenn sie ein eingetragener Verein sind und nach Satzung und Intention die Aufgaben im Sinne des erklärten Vereinszweckes fördern wollen.

  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  1. Durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgt, insbesondere wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

§5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§6

Bildung und Berufung des Vorstandes

  1. Mitglieder des Vorstandes sind
  1. die Vorsitzende,
  2. die stellvertretende Vorsitzende,
  3. die Schatzmeisterin/der Schatzmeister,
  4. die Schriftführerin /der Schriftführer,
  5. mindestens 2 Beisitzerinnen/Beisitzer,
  6. der Geistliche Beirat.
  1. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können ihre nachgewiesenen Ausgaben, soweit angemessen, ersetzt werden. Die Auslagen und der Aufwand können auch entsprechend den einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften für steuerfreie Einkünfte für eine nebenberufliche Tätigkeit bei einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz steuerbefreiten Körperschaft innerhalb der einkommenssteuerrechtlichen Freigrenzen als Pauschalen gezahlt werden.
  1. Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wovon jeweils eines die Vorsitzende oder deren Stellvertreterin sein muss. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretende Vorsitzende nur dann tätig wird, wenn die Vorsitzende verhindert ist.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Geistlichen Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sollte aus besonderen Gründen die Neu- und Wiederwahl nicht fristgerecht erfolgen können, bleibt die Vorstandschaft im Amt, bis die Wahl erfolgen kann.
  1. Der Geistliche Beirat wird auf Vorschlag des Vereinsvorstandes vom Diözesanbischof ernannt. Ihm obliegt die besondere Wahrnehmung der kirchlichen Belange, vor allem auch bei den Beratungen der Vereinsorgane. Er vertritt die Interessen des Vereins im kirchlichen Amt und der allgemeinen Seelsorge gegenüber.
  1. Beim Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Zuwahl einer Person selbst ergänzen, deren Amtsdauer bis zur nächsten, durch die Mitgliederversammlung erfolgten Vorstandswahl dauert.
  1. Für bestimmte Aufgabenbereiche können Sachverständige ohne Stimmrecht vom Vorstand hinzugezogen werden.

§7

Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt zusammen, sooft besondere Fragen der Vereinsarbeit es erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Er wird durch schriftliche Einladung der Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Beigabe der Tagesordnung einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

  1. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin und von der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.
  2. Der Vorstand berät und beschließt über
  1. die konkrete Ausrichtung der Vereinsarbeit, einschließlich der Leitlinien und Rahmenkonzepte für die Tätigkeitsfelder des Vereins,
  2. den Einsatz von Finanzen für Projekte und für die laufende Arbeit (jährlicher Haushaltsplan),
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. die Anstellung und Entlassung der Geschäftsführerin,
  5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  1. Der Vorstand trägt die Verantwortung für eine dem Zweck der kirchlich-caritativen Ausrichtung entsprechende Vereinsarbeit.
  2. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung für die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung des Vereins verantwortlich.
  3. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung.

§8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus
  1. dem Vorstand,
  2. den Mitgliedern,
  3. einer vom Vorstand des Landesverbandes beauftragten Vertretung.
  1. Der Mitgliederversammlung obliegen
  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes,
  2. Entscheidungen über Grundsatzfragen der Vereinsarbeit (z.B. Leitlinien, Corporate Design, Öffnung für neue Aufgabenbereiche),
  3. Anregungen zu neuen Aktivitäten und Konzeptionen des Vereins im Sinne von § 3 der Satzung,
  4. die Wahl des Vorstandes gem. § 6 Abs.3 der Satzung, und der Kassenprüfer/innen
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Satzungsänderungen,
  7. Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  8. Beschlussfassung über die von den Mitgliedern satzungsgemäß gestellten Anträge,
  9. Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung .soll in der Regel alle zwei Jahre stattfinden. Die Mitglieder müssen mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Beigabe der Tagesordnung eingeladen werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.
  3. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich beim Vorstand vorliegen.
  4. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung  die in Abs. 1 genannten Personen]

Die Mitgliederversammlung, die von der Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin geleitet wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin und von der/dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

§9

Geschäftsführung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein beschäftigt eine Geschäftsführerin, deren Aufgaben und Zuständigkeiten die vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung regelt.
  2. Die Geschäftsführerin nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil. Sie hat für den Vollzug der Beschlüsse zu sorgen, soweit sie gemäß der Geschäftsordnung in ihrer Zuständigkeit liegen.
  3. Die Geschäftsführerin ist gegenüber der Vorsitzenden, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft und Information verpflichtet.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§10

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu mit entsprechender Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V., ersatzweise an den Bischöflichen Stuhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wohltätige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne von „IN VIA Regensburg e.V. katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit in der Diözese Regensburg “ zu verwenden haben.

§11

Rechte und Pflichten in Bezug auf die Mitgliedschaft bei In VIA Deutschland

    1. (1)Der Verein ist Nutznießer der Rechte von IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit – Deutschland e.V. zur Verwendung der Wortmarke IN VIA und des Verbandszeichens. Er verpflichtet sich zum rechtmäßigen Gebrauch der Wortmarke und des Verbandszeichens.
    1. (2)IN VIA Deutschland ist vor dem Beschluss einer Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vorher über die Beschlussvorlage zu informieren.
    1. (3)Vor Auflösung des Vereins ist der Vorstand von IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit – Deutschland e.V. anzuhören.

§12

Schlussbestimmungen

  1. Formale Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften von Gesetzes wegen gefordert werden, sind ohne Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand einstimmig zu beschließen und deren Eintragung ist zu beantragen.
  2. Vorstehende Satzung wurde am 28. November 2013 in der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die Satzung vom 25. Februar 2008.

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Dr. Elisabeth Mader, Vorsitzende